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EuGH stärkt Recht auf „Vergessenwerden“ gegenüber Google

Diese Woche hat Google vor dem Europäischen Gerichtshof eine schwere juristische Niederlage erlitten. Daraus ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das Unternehmen: Von nun an können Bürger unter bestimmten Umständen verlangen, dass Suchmaschinen ihre persönlichen Informationen löschen.
Der EuGH entschied am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-131/12), dass Europas Bürger im Internet ein Recht auf Vergessen einfordern können. Google kann nun dazu verpflichtet werden, Links zu unangenehmen Dingen aus der Vergangenheit nach längerer Zeit aus dem Netz verschwinden zu lassen. Google müsse die Verweise aus seiner Ergebnisliste entfernen, wenn die dort nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.
Geklagt hatte ein Spanier, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Gegen den Betreiber der Webseite selbst, einen spanischen Zeitungsverleger, kam der Ex-Schuldner gerichtlich nicht an. Daher bemühte er sich, Google per Gericht verbieten zu lassen, in der Liste der Suchergebnisse zu seinem Namen einen Link zum Zeitungsartikel anzuzeigen, wogegen sich Google seinerseits wehrte.
Stimmen in der Politik begrüßten dass Urteil: „Der EuGH hat dem Grundrecht auf Datenschutz erneut einen hohen Stellenwert eingeräumt“, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Der Grünen-Politiker Konstantin von Notz erklärte, der EuGH habe seinen Willen unterstrichen, den Schutz der Grundrechte und der Privatheit in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten.
Weiter begründete der Gerichtshof, dass mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine ein Nutzer „ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen“ könne. Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Person. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Person. „Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden“, heißt es.
„Das Urteil hat das Potenzial, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen„, äußerte sich Rechtsanwalt Thomas Stadler.
Google zeigte sich betroffen von dem Urteil: „Dies ist ein sehr enttäuschendes Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Online-Verleger.“
http://www.tagesschau.de/ausland/google-urteil100.html
http://www.stern.de/digital/computer/urteil-zu-google-vergessen-im-netz-muss-moeglich-sein-2110197.html
http://www.neues-deutschland.de/artikel/932779.es-gibt-ein-recht-auf-vergessenwerden-im-internet.html
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/netzwirtschaft/eugh-raeumt-recht-auf-vergessen-gegenueber-google-ein-12936895.html

 

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