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Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Mitarbeiter- und Beschwerderegister durch die BaFin ist zulässig

Das VG Frankfurt a.M. (Urt. v. 02.07.2014 – 7 K 4000/ 13.F.) hält die Speicherung von personenbezogenen Daten im Mitarbeiter- und Beschwerderegister durch die BaFin für zulässig. Grundlage hierfür bildet § 34 d I WpHG, die verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist.

Kläger sind sechs Anlageberater, die von der BaFin die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Sie machen geltend, in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) und Gleichheit (da entsprechende Daten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht gespeichert werden) verletzt worden zu sein. Die BaFin jedoch hält die Speicherung der Daten über Name, Geburtstag, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen für zulässig, da sie auf einer rechtmäßigen gesetzlichen Grundlage basiert: § 34 d I WpHG. 

Das VG gab BaFin Recht und wies die Klage ab. Nach § 34 d I 1 WpHG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zulässigkeit verfügt. Im Einklang damit sind Beschwerden durch Privatkunden zu dokumentieren und bei der BaFin anzuzeigen, vgl. §§ 33 I 2 Nr.4, 34 d I 4 WpHG. § 36 VI WpHG iVm der Wertpapierhandelsgesetz-Mitarbeiteranzeigeverordnung sehen eine Konkretisierung der zu speichernden personenbezogenen Daten vor: Name, Geburtstag, Beginn der beruflichen Tätigkeit sind demnach zu speichern.
Das Gericht führt weiterhin aus, dass eine Grundrechtsverletzung aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG nicht gegeben ist. Das Grundrecht ist im Wesentlichen darauf gerichtet, dass dem Einzelnen klar gemacht werden muss, welche Daten zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen weitergeleitet bzw. gespeichert werden. Die gesetzlichen Normen der von der BaFin zu speichernden Daten erreichen die genannten Standards. Weiterhin ist eine Verletzung des Art. 3 I GG nicht ersichtlich, da der Gesetzgeber die Tätigkeiten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht als risikoreich eingeschätzt hat – wie dies bei nichtprivaten Finanzanlagevermittlern der Fall ist.

http://beck-aktuell.beck.de/news/vg-frankfurt-am-main-bafin-darf-daten-von-bank-anlageberatern-in-beschwerderegister-speichern
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Frankfurt-am-Main_7-K-400013F_Klagen-gegen-Speicherung-personenbezogener-Daten-in-einer-Datenbank-der-Bundesanstalt-fuer-Finanzdienstleistungen-erfolglos.news18683.htm
http://www.haufe.de/recht/datenschutz/urteil-finanzaufsicht-darf-daten-von-anlageberatern-speichern_224_269256.html
 

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