Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 (BGH, Urt. v. 19.03.2015, I ZR 94/13) entschieden, dass eine Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Im zugrundeliegenden Fall betreibt die Beklagte ein Online-Reisebüro sowie ein damit verbundenes Hotelbewertungs-Portal. Unter Nutzung eines sog. „nicknames“ können die Nutzer dieses Portals ihre Bewertung bzgl. des Hotelaufenthalts abgeben. Die Klägerin, welche Inhaberin eine Hostels in Berlin ist, verlangt nun von der Beklagten Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend qualifizierten Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ hinterließ ein User des Hotelbewertungsportals der Beklagten eine negative Bewertung des Hotels der Klägerin. Nutzer können Hotels im Portal der Beklagten auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Bevor allerdings eine Bewertung veröffentlicht wird, durchläuft diese eine Wortfilter-Software, die zur Auffindung von überschwänglichen Eigenbewertungen von Hotelbetreibern oder herabwürdiger Schmähkritik dienen soll. Während unauffällige Bewertungen automatisch online gestellt werden, werden ausgefilterte Bewertungen von den Mitarbeitern der Beklagten überprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
Die Klägerin stufte die User-Bewertung als Schmähkritik ein und nahm die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte zwar die Kritik des Users auf ihrem Portal, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Klägerin wandte sich deswegen an die zuständigen Gerichte. Die Klage ist allerdings in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Der BGH weist die Revision gegen das Berufungsurteil (LG Berlin, Urt.v. 16.02.2012, 52 O 159/11) nun zurück. Nach Auffassung des BGH sei die Nutzerbewertung schon keine eigene „Behauptung“ i.S.d. § 4 Nr. 8 UWG der Beklagten, hat diese doch die Behauptung in ihrem Portal eindeutig als Fremdbewertung wiedergegeben und sich in keiner Weise mit der Bewertung identifiziert. Auch aus dem Umstand, dass die Bewertung geprüft wurde, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Beklagte die Bewertung zu eigen gemacht hat. Des Weiteren sei ein „verbreiten“ der Behauptung durch die Beklagte nicht gegeben. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, sei nach §§ 7 Abs. 2, 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Nur wenn der Diensteanbieter spezifische Prüfpflichten verletzt habe, haftet er für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten. Beachtlich seien hier v.a. die Zumutbarkeit der Prüfpflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Dem BGH zufolge hat die Beklagte hier einen ausreichenden Prüfungsmechanismus in Form einer Wortfilter-Software eingebaut und daher keine spezifischen Prüfungspflichten verletzt. Auch sei ihr eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertung nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassen würde in einem solchen Fall auch nur dann in Betracht kommen, sofern der Betreiber eines Internetportals von einer eindeutigen Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese dennoch nicht beseitigt Dieser Pflicht ist die Beklagte nachgekommen, sodass sie auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG verletzt hat. Nach Auffassung des BGH stellt das von der Beklagten betriebene Hotelbewertungsportal auch kein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell dar, welches besondere Prüfpflichten auslösen würde.
Der BGH verdeutlicht also mit seiner Entscheidung, dass er Online-Bewertungsportale grundsätzlich für zulässig erachtet. Die Existenz solcher Portale wurde damit mit der Entscheidung des BGH gestärkt.
(vgl. http://www.dr-bahr.com/news/keine-haftung-von-hotelbewertungsportal-holidaycheck-fuer-unwahre-tatsachenbehauptungen-eines-nutzer.html; http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/bewertungsportale-haften-nicht-fuer-kritische-aeusserungen_204_298120.html)