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OLG Hamm: Internetverbot als zulässige Bewährungsauflage

Mit Beschluss vom 10.11.2015 (Az.: 1 Ws 507/15 und 1 Ws 508/15) hat das OLG Hamm für Recht erkannt, dass einem wegen der Verbreitung von Kinderpornos gem. § 184a StGB verurteilten Straftäter, der vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde, für die Bewährungszeit ein Internetverbot auferlegt werden kann.

Im konkreten Fall war ein 49- jähriger Mann wegen der Verbreitung von Kinderpornos über das Internet zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nachdem er zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte wurde die Reststrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings wurde die Bewährung mit der Auflage versehen, dass er grundsätzlich keinen Internetanschluss betreiben oder nutzen dürfe. Eine Ausnahme davon galt für eine Umschulung und die damit verbundene notwendige Internetnutzung in den Schulungsräumen.

Da eine Kommunikation ohne Internet heutzutage praktisch unmöglich sei und kaum noch ein Telefonanschluss ohne gleichzeitigen Internetzugang zu bekommen sei, hielt der Verurteilte die Bewährungsauflage für unangemessen.

Das OLG stellte in seinem Beschluss jedoch fest, dass das Internetverbot keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten darstelle. Sie verstoße auch nicht gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Hs GG. Zwar sei der Schutzbereich des Grundrechts betroffen, weil das Internet dazu geeignet und bestimmt sei, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Das Grundrecht sei aber nicht vorbehaltlos gewährleistet und könne durch eine Bewährungsweisung gem. § 56c StGB eingeschränkt werden.

Die Weisung stelle auch keine unzumutbare Belastung für die Lebensführung des Verurteilten dar. Angesichts der von ihm begangenen Taten sei sein weitgehender Ausschluss von der Internetnutzung hilfreich, um nicht erneut straffällig zu werden. Die hiermit verbundenen Einschränkungen seiner Lebensführung seien nicht unzumutbar. Der Verurteilte könne sich weiterhin z.B. über Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Radio oder Fernsehen Informationen jeglicher Art verschaffen.

Schließlich sei die Einschränkung auch nicht unverhältnismäßig: Dem Betroffenen stünden nämlich genügend andere Kommunikationsmöglichkeiten wie etwa Telefongespräche, Telefax, persönliche Vorsprache oder das Briefeschreiben zur Verfügung. Er sei nicht an einer Kommunikation gehindert, sondern diese werde allenfalls leicht erschwert bzw. bei einigen Kommunikationsarten verlangsamt. Eine solche vergleichsweise geringe Beeinträchtigung sei im Hinblick auf die Vermeidung nicht unerheblicher Straftaten angemessen.

Selbst wenn dadurch die Kommunikation im Alltag etwas erschwert werde, sei die Internetnutzung derzeit noch nicht existenzwichtig, so das OLG Hamm, da 2014 nur 61,6% der Gesamtbevölkerung Internetnutzer waren und nur 79,5% über einen Internetzugang verfügten.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-1ws507-15-1ws-508-15-internet-nutzung-untersagung-bewaehrung-auflage-zumutbar-grundrecht/

http://www.focus.de/regional/hamm/urteile-kinderpornos-verbreitet-olg-hamm-bestaetigt-internetverbot_id_5168628.html

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2015_02_Archiv/21_12_2015_/index.php

 

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