Laut eines Gutachtens des Generalanwalts Maciej Szpunar des Europäischen Gerichtshofs vom Mittwoch, den 16. März 2016, haften Personen, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz anbieten, nur beschränkt. Es handle sich dabei um Anbieter im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (1) , nach der die Haftung beschränkt ist, wenn der Anbieter die Datenübermittlung nicht veranlasst hat, den Adressaten nicht ausgewählt hat und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.
Sollte der EuGH sich den Anträgen des Generalanwalts anschließen, hätten Hotels, Cafés und andere Geschäftsinhaber, die ihren Kunden WLAN zur Verfügung stellen, endlich Rechtssicherheit. Das LG München I hatte dem EuGH die Frage im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt (2). Vorliegend wurde Tobias McFadden, der in seinem Laden für Veranstaltungstechnik kostenloses WLAN zur Verfügung stellte, in Höhe von 800 € abgemahnt, weil über sein WLAN im Jahr 2010 ein Lied hochgeladen wurde, an dem die Sony Music Entertainment Germany GmbH die Rechte besitzt. Das LG München I hält für erwiesen, dass Herr McFadden, Mitglied der Piratenpartei, das Lied nicht selbst hochgeladen hat.
Nach Einschätzung des Generalanwalts steht die Haftungsbeschränkung einer Verurteilung zu Schadensersatz, Tragung der Abmahnkosten und gerichtlicher Kosten entgegen. Der Erlass einer mit einer Geldbuße bewehrten gerichtlichen Anordnung sei jedoch möglich. Die angeordneten Maßnahmen müssten jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sich darauf richten, bestimmte Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, ohne eine allgemeine Überwachungspflicht aufzustellen. Insbesondere müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit und dem Recht des geistigen Eigentums gewahrt werden.
Offen bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und somit die Haftungsbeschränkung auch auf den Betrieb eines frei zugänglichen WLAN-Netzes anwendbar ist, der in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dennoch kann das Gutachten des Generalanwalts einen großen Schritt zu einem flächendeckenden offenen WLAN-Netz in Deutschland bedeuten. Der EuGH ist an die Anträge zwar nicht gebunden, hat sich diesen in der Vergangenheit jedoch schon häufig angeschlossen.
Die Stellungnahme des Generalanwalts könnte auch die geplante Reform des Telemediengesetzes vorantreiben, die zuletzt für vorgeschlagene Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen kritisiert wurde.
Zu 1: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. L 178, S. 1.
Zu 2: EuGH, Az. C-484/14 – Tobias McFadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH.
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp160028de.pdf
http://www.zeit.de/digital/internet/2016-03/urheberrecht-wlan-stoererhaftung-eugh-gutachten
http://www.sueddeutsche.de/digital/stoererhaftung-eugh-anwalt-offene-wlans-muessen-nicht-verschluesselt-werden-1.2910059
http://www.zeit.de/digital/internet/2016-01/stoererhaftung-vorschaltseite-rechtstreueerklaerung-verhandlungen-spd-cdu