Die Einbindung des „Like Buttons“ von Facebook auf der Webseite von Unternehmen verstößt gegen das geltende Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, so urteilte das LG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15.
In seinem Urteil befasste sich das Gericht mit dem „Gefällt Mir“-Button der Social Media Plattform Facebook. Dieser ist auf zahlreichen Websites von Unternehmen in Form eines Plug-ins eingebunden und ermöglicht es bereits beim Aufruf der Internetseite Nutzungsdaten zu erheben und unmittelbar an Facebook weiterzuleiten.
Hierin sah die Verbraucherzentrale NRW einen Verstoß gegen verschiedene Normen des deutschen Datenschutz- und Wettbewerbsrechts. Nach erfolgloser Abmahnung und Forderung einer Unterlassungserklärung reichten die Verbraucherschützer unter anderem gegen die Firma Peek&Cloppenburg, deren Webseite das Plug-in integriert hatte, Klage vor dem LG Düsseldorf ein. Das Gericht entschied nunmehr zugunsten der Kläger.
Nutzungsdaten sind alle solche, die unter § 15 Abs. 1 S. 1 TMG fallen, hierzu zählen unter anderem auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers wie etwa die IP-Adresse.
Bei den betroffenen Daten handele es sich des Weiteren um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Diese werden mittels gesetzter Cookies zugeordnet, sodass es keine Rolle spielt, ob der Besucher der Website zum Zeitpunkt des Aufrufens bei Facebook eingeloggt ist oder nicht.
Da die Nutzer der Website weder auf die Weitergabe ihrer Daten hingewiesen noch darüber aufgeklärt werden, zu welchem Zweck diese erhoben werden, sieht das Gericht hierin einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.
Laut aktuellem deutschen Recht dürfen personenbezogene Daten in diesem Kontext nämlich nur erhoben und verwendet werden, sofern eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Nutzers vorliegt (§ 12 Abs. 1 TMG). Bei der Einwilligung ist dabei zu beachten, dass diese gem. § 13 Abs. 2 TMG freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Der bloße Hinweis oder Link zu einer entsprechenden Datenschutzerklärung genüge aber hierfür nicht.
Bei den §§ 12, 13 TMG handle es sich nicht nur um Verbraucherschutzgesetze, sondern auch um Marktverhaltungsregeln, die Nutzer der Website werden durch den „Gefällt-Mir“ Button schließlich auch in ihrem kommerziellen Verhalten beeinflusst.
Außerdem ist die Datenübermittlung nicht für das Funktionieren der Website erforderlich und somit auch nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt.
Weiterhin ermöglichte die Beklagte Facebook erst die Erhebung der Daten und deren spätere Verwendung, sodass sie unmittelbar an der Datenvermittlung beteiligt und somit auch die nach § 3 Abs. 7 BDSG verantwortliche Stelle ist.
Mittlerweile änderte die Beklagte die Einbindung des Plug-ins durch die sog. „2-Klick-Lösung“ ab, die Datenermittlung ist nun nicht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung möglich, ob dies eine zulässige Alternative ist, lässt das Gericht aber bewusst offen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/12_O_151_15_Urteil_20160309.html
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-duesseldorf-12o15115-facebook-like-button-integration-datenschutz-verstoss/