Nach dem Urteil vom 18.03.2016 – T-501/13 des EuG muss das Europäische Markenamt erneut über die Löschung der Gemeinschaftsmarke „Winnetou“ entscheiden. Das Gericht bemängelte, dass das EU-Markenamt dem Antrag der Constantin Film Produktion auf Nichtigerklärung der Marke entsprochen habe ohne hinreichend zu beurteilen, ob das Zeichen „Winnetou“ für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe.
Inhaber dieser Gemeinschaftswortmarke „Winnetou“ für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, unter anderem für Filme, Druckerzeugnisse, Kosmetikartikel, Kleidung und Veranstaltungen ist seit 2003 der Karl-May-Verlag. 2013 stellte die Constantin Film Produktion einen Antrag auf Löschung dieser Marke beim EU-Markenamt. Diesen Antrag wurde stattgegeben und die Löschung der Marke, mit Ausnahme für „Drucklettern“ und „Druckstöcke“ angeordnet. Das EU-Markenamt schloss sich mit seiner Entscheidung einer Anordnung des deutschen Patent- und Markenamtes (Bestätigt durch BGH, Beschl. V. 05.12.2002 – Az. I ZB 19/00) an. Nach Ansicht des deutschen Patent- und Markenamt sowie des BGH sei die Unterscheidungskraft der Marke „Winnetou“ geschwunden. Als Marke können Wörter demnach nur dann eingetragen werden, wenn sie unterscheidungskräftig, also geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Aufgrund seiner Bekanntheit im allgemeinen Bewusstsein werde „Winnetou“ nicht länger ausschließlich mit der Romanserie des deutschen Schriftstellers Karl May assoziiert. Vielmehr beschreibe der Blutsbruder Old Shatterhands mittlerweile den Menschentyp eines edelmütigen und guten Indianerhäuptlings. Um Monopolisierung zu verhindern sei eine solche allgemeine Beschreibung jedoch nicht durch das Markenrecht geschützt.
Diese pauschale Bezugnahme auf die deutschen Entscheidungen genügte dem EuG indes nicht, weshalb der dagegen vom Karl-May-Verlag erhobenen Klage stattgegeben wurde. Das Gerichts bemängelte, dass das EU-Markenamt den beschreibenden Charakter der Marke „Winnetou“ nicht selbst festgestellt habe. Damit habe es gegen die für die Gemeinschaftsmarken geltenden Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit verstoßen. Dieser Fehler spiegle sich in dem Schluss, dass aufgrund des Beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft, vorliege wieder.
Damit betont das EuG nicht nur die Eigenständigkeit des EU-Markenamts sondern leitet auch die nächste Runde in dem knapp 15jährigen Streit um die Marke „Winnetou“ ein. Insofern lässt das EuG nämlich auch inhaltliche Zweifel an der Begründung erkennen. Beispielsweise erscheint dem EuG die Argumentation, dass das Zeichen „Winnetou“ – über seine konkrete Bedeutung als Bezeichnung einer fiktiven Figur hinaus – in der Öffentlichkeit dahin wahrgenommen werden soll, dass es sich ganz allgemein auf die Begriffe „Indianer“ und „Indianerhäuptling“ bezieht, nicht zwingend. Das EU-Markenamt muss nun erneut unter besonderer Berücksichtigung der Ansicht des EuG entscheiden.
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-03/cp160033de.pdf
http://www.n-tv.de/leute/Karl-May-Verlag-schlaegt-Constantin-Film-article17264391.html