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VG Hamburg: Klarnamenpflicht bei Facebook nicht rechtswidrig

Facebooks Klarnamenpflicht wurde einmal mehr vor Gericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab in seiner Entscheidung vom 03.03.2016 (Az. 15 E 4482/15) einem Eilantrag des amerikanischen Konzerns statt und setzte damit die Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragen Johannes Casper außer Kraft. Dieser hatte Facebook aufgefordert auch die Pseudonymisierung der Benutzerdaten auf ihrem sozialen Netzwerk zuzulassen.

Im konkreten Fall wurde der Account einer Nutzerin aufgrund der Pseudonymisierung ihrer Identität gesperrt, woraufhin sie sich an den Hamburger Datenschutzbeauftragten wandte. Hieraufhin verpflichtete Casper Facebook die Pseudonymisierung der Accounts zuzulassen und damit auch den Account der Nutzerin wieder freizugeben. Hierfür berief er sich auf die §§ 13 Abs. 6, 12 Abs. 1 TMG, die den Anbieter verpflichten auch eine anonyme bzw. pseudonyme Nutzung seines Telemediums zuzulassen.

Das Gericht folgte wiederum der Auffassung von Facebook, nach der das deutsche Recht keine Anwendung fände, da sich Facebooks Hauptniederlassung in Europa in Irland befände und somit auch nur irländisches Recht gelte. Es seien die Gesetze desjenigen Mitgliedsstaates anzuwenden, der mit der Datenverarbeitung am engsten verbunden sei, dies sei hier Facebook Ireland Limited. Die deutsche Facebook Germany GmbH, deren Sitz sich in Hamburg befindet, sei hauptsächlich mit Werbezwecken und gerade nicht mit der Datenverarbeitung beauftragt. Zur Begründung verwies es auf § 1 Abs. 5 BDSG und Art. 4 Richtlinie 95/46/EG.

Demnach gelten weiterhin die üblichen Nutzungsbedingungen, die die Klarnamenpflicht vorschreiben und damit eine Pseudoymisierung bzw. Anonymisierung der Benutzerdaten untersagen. Auch der Account der Nutzerin, deren Beschwerde beim Hamburger Datenschutzbeauftragten den Rechtsstreit mitverursachte, bleibt weiterhin gesperrt.

Das Gericht bestätigte damit auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, das schon 2013 entschieden hatte, dass für Facebooks Klarnamenpflicht ausschließlich irisches Datenschutzrecht ausschlaggebend sei (Beschluss vom 22.4.2013 Az. 4 MB 10/13).

Casper kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Hamburg einlegen, es bleibt also abzuwarten, ob sich noch etwas an dieser Entscheidung ändern wird. Zudem ist auch abzuwarten wie sich die 2018 in Kraft tretende EU-Datenschutzgrundverordnung auf diese Thematik auswirken wird.

 

http://justiz.hamburg.de/aktuelle-presseerklaerungen/5359286/pressemitteilung/

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-hamburg-15e448215-facebook-eilantrag-erfolgreich-anmeldung-nur-mit-klarnamen/

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/macht-im-internet/urteil-in-hamburg-facebook-siegt-im-streit-um-pseudonym-verbot-14104572.html

http://justiz.hamburg.de/contentblob/5359282/data/15e4482-15.pdf

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