AllgemeinE-JusticeInternetrechtInternetstrafrechtIT-SicherheitTelemedienrecht

BGH: Facebookprofil wird Richter zum Verhängnis

Mit Beschluss vom 12.01.2016 (Az.: 3 StR 482/ 15) hat der BGH das Urteil des LG Rostock vom 22.04.2015 (Az.: 12 KLs 47/14) wegen Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes der Befangenheit des Richters gemäß §§ 338 Nr.3, 24 StPO aufgehoben.

Das LG Rostock hatte die Revisionsführer wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil wehrten sich die beiden Angeklagten im Wege der Revision, indem sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügten.

Der wegen §§ 338 Nr.3, 24 StPO erfolgreichen Revision lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verteidiger eines Angeklagten hatte auf dem Facebook-Profil des Vorsitzenden Richters der zuständigen Strafkammer ein Foto entdeckt, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzend zu sehen ist und ein mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedrucktes T- Shirt trägt. Als Arbeitsplatz war auf dem Profil des Richters „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“ angegeben. Unter dem Foto befand sich folgender Eintrag des Vorsitzenden: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „…sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))“ kommentiert, was wiederum von zwei Personen, unter anderem dem Vorsitzenden, „geliked“ wurde.

Wegen dieser Inhalte auf dem Facebook-Account lehnten die beiden Angeklagten den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß  § 24 StPO ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, Beschl. v. 8.05.2014 – 1 StR 726/13; BGH, Urt. v. 12.11.2009 – 4 StR 275/09) ist die Ablehnung eines Richters gemäß  § 24 II StPO gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.

Kurz darauf, im Januar 2015 wies die Strafkammer die Ablehnungsgesuche der Angeklagten als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass der Internetauftritt des Vorsitzenden ausschließlich dessen persönlichen Lebensbereich betreffe und offensichtlich humoristisch geprägt sei.

Nach Ansicht des BGH liegen, entgegen der Begründung der Strafkammer, die Voraussetzungen für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vor: Aufgrund der Öffentlichkeit der Facebook- Seite des Vorsitzenden und ihre Einsehbarkeit für jeden Verfahrensbeteiligten dokumentiere sie eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden. Diese ließe bei verständiger Betrachtung befürchten, dass der Vorsitzende die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv bearbeite, sondern Spaß an der Verhängung hoher Strafen habe und sich über die Angeklagten lustig machen wolle. Da zudem die Berufsbezeichnung auf dem Account sichtbar war, bedurfte es keines noch engeren Zusammenhanges mit dem die Angeklagten betreffenden Strafverfahren, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität.

Folglich sei das im Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden gerechtfertigt, so der BGH.

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Rostocker-Richter-stolpert-ueber-Facebook-Auftritt,justiz206.html

http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/bgh-3-str-482-15-befangener-richter-rostock-profil-facebook-strafkammer/

http://blog.beck.de/2016/02/27/wir-geben-ihrer-zukunft-ein-zuhause-jva-das-mag-lustig-gemeint-sein-aber-wegen-dieses-facebook-eintrags-des-r

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*