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KG Berlin- Hate speech im Netz wird Schöffin zum Verhängnis

Das KG Berlin hat am 25.05.2016 (Az.: 3 ARs 5/16, 3 ARs 5/16 – Gen AR 26/16) die Enthebung einer Schöffin von ihrem Amt gem. § 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 1  GVG beschlossen.

Grund der Amtsenthebung waren zahlreiche über Facebook verbreitete Hassbotschaften der ehrenamtlichen Richterin, die sich gegen  Pädophile und Ausländer richteten. Außerdem sprach sie sich online für die Einführung der Todesstrafe und körperlicher Strafen aus und rief zu Selbstjustiz auf.

So hatte sie am 15.12.2015 auf Facebook ein Bild zum Thema „Schützt unsere Kinder“ hochgeladen, welches mehrere unbekleidete und gefesselte Männer, denen Ratten die Genitalien abfressen, zeigt. Dieses Bild kommentierte sie wie folgt: „Das sollte man wieder einführen ganz ehrlich was sind das denn heute für Strafen kosten nur unnötig Geld dem Steuerzahler und sind ganz ehrlich nicht zu heilen!“ Am 25.02.2016 teilte sie ein Bild, auf dem eine Pistolenkugel abgebildet war mit dem Zusatz: „Auch ein Kinderschänder sollte was im Kopf haben!“ Kurz darauf, am 27.02.2016 teilte die Schöffin ein weiteres Bild auf Facebook, welches einen Serienmörder aus der Filmreihe „Saw“ zeigt. Das Bild ist versehen mit der Bemerkung: „Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen“. Dies kommentierte sie mit der zustimmenden Bekundung: „Ohhhh jaaaaa!“. Im letzten dem Amtsenthebungsantrag des Schöffenwahlausschusses zugrundeliegende Facebook- Post vom 01.04.2016 bezeichnet sie Asylbewerber als „Halbwilde“ und „Tiere“.

Aufgrund dieser Inhalte beantragte der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses am 06.04.2016 die Amtsenthebung der Schöffin gem. § 51 GVG wegen gröblicher Amtspflichtverletzung.

Zu ihrer Verteidigung trug die Schöffin schriftlich vor, dass die Facebook-Veröffentlichungen nicht von ihr stammten. Vorher sei sie von einem Kollegen auf die belastenden Inhalte hingewiesen worden. Nach eigenen Angaben habe ihr Ehemann die besagten Contents gepostet.

Noch während das Ausschlussverfahren andauerte, stellte der mit dem Fall befasste Strafsenat des Kammergericht am 04.05.2016 fest, dass auf dem öffentlich sichtbaren Facebook-Account der Schöffin unter der Überschrift „Zwangskastration! Für Kinderschänder und Vergewaltiger!“ eine Karikatur hochgeladen wurde, die einen Arzt darstellt, der unmittelbar dazu ansetzt, mit einem Holzhammer die Hoden eines auf einem Operationstisch liegenden Patienten zu zertrümmern.

Dazu befragt behauptete sie wiederum, diese Posts stammten nicht von ihr, sondern von ihrem Mann und habe erst durch das Gericht von deren Existenz erfahren.

Die Erklärungen der Schöffin lehnte das Gericht als nicht plausibel ab und ging von ihrer Urheberschaft aus:

So habe die Schöffin nicht erklären könne, weshalb sich ihr Mann ihres Facebook-Accounts bemächtigt haben soll. Außerdem, so das Gericht sei es unlogisch, dass die Schöffin über Monate hinweg nichts von der Existenz der besagten Postings gewusst und erst durch das Gericht davon Kenntnis erlangt habe.

Zudem fügten sich die geteilten Inhalte in ein erkennbares Muster ein: Die Schöffin veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite immer wieder Contents zu den Themen Kriminalität, Strafverfolgung und Vermisstenfälle.

Mit ihrem Verhalten im Netz, so das Gericht, habe sie ihre Pflichten einer Recht und Gesetz unterworfenen Schöffin derartig verletzt, dass eine Amtsenthebung gem. § 51 Abs. 1 GVG begründet ist.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG zu bejahen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Die erhebliche Pflichtverletzung beurteilt sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen.

Folglich war die Amtsenthebung rechtmäßig.

Auch strafrechtlich tritt die Hate-Speech-Problematik in letzter Zeit immer häufiger in Erscheinung. So ergingen bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu derartigen Fällen (z.B. AG Passau, Urt. v. 28.07.2015, Az.: 4 Ds 32 Js 12766/14; AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 16.06.2011, Az.: 60 C 37/11; LG Hamburg- „Dunja Hayali“).

Der Strafrechtsprofessor Jochen Bung führte zu diesem vermehrt auftretenden Phänomen aus: „Man weiß aufgrund von Genozid-Forschung, welch erhebliches Potenzial Äußerungen haben können. Wenn sie Hassrede klug platzieren, können sie schnell einen gruppendynamischen Prozess auslösen, der dazu führt, dass Leute erschlagen werden. Da merkt man, dass Worte doch nicht immer so harmlos sind, wie man denkt.“

Auch Justizminister Maas fordert weitreichendere Gesetzesreformen und Kooperationen mit den Betreibern sozialer Netzwerke, um derartige Hassbotschaften vermehrt der strafrechtlichen Sanktionierung zugänglich zu machen.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/hasskommentare-justizminister-heiko-maas-droht-facebook-14344625.html

 

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